Öger Tours GmbH
Deichstraße 9

20459 Hamburg

z. Hd. Herrn ...

04.02.1998
Unsere Reklamation vom 30.11.97
Pauschalreise Türkei, Istanbul, vom 14. - 18.11.1997
Ihr Schreiben vom 26.01.1998
 
 
 

Sehr geehrter Herr ....,

Ihr obiges Schreiben haben wir erhalten und erlauben uns hierzu nachfolgende Stellungnahme:

Das bisherige Vertrauen in den Namen "Öger" ist bei uns sehr erschüttert worden. Wie heißt es doch in Ihrem Werbeflyer: "1a Service - auch bei uns im Internet". Reklamiert hatten wir per eMail am 30.11.97. Es folgte ein Schweigen aus Ihrem Haus. Um Fristen unsererseits zu Wahren, haben wir dann den konventionellen Weg per Brief und Empfangsquittung am 12.12.1997 über Ihr Büro am Flughafen Bremen gewählt. Es folgte leider wieder nur ein Schweigen aus Ihrem Haus.

Um unsere Reklamation zu bearbeiten haben Sie doch tatsächlich fast drei Monate benötigt; für einen kurzen Zwischenbescheid, daß unsere Reklamation überhaupt bei Ihnen eingetroffen ist, immerhin einen ganzen Monat. 1a-Service eben. Und dann Ihre Stellungnahme, die sich wie ein allgemein abgefaßter Brief liest, der aus fertigen Textbausteinen schnell "zusammen geschustert" werden mußte.

Läßt die Bearbeitungsdauer, die unsaubere Recherchierarbeit, die Verwendung von Textbausteinen sowie das absolut unpersönliche Schreiben etwa auf Arbeitsüberlastung auf Grund von vielen Reklamationen schließen?

Warum schreiben Sie unser Reisebüro an, obwohl Sie die Reklamation von uns bekommen haben?

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, werden Reisen und damit die Urlaubsorte wie auch die Hotels und die Umgebung von den Reisenden anhand der Beschreibungen in den Reisekatalogen oder auch sonstigen Reisebeschreibungen der Veranstalter ausgewählt. Und als Kunde muß man sich eben auf diese Beschreibung verlassen können; sind sie doch ausschlaggebend für die Buchung und zur Abwägung von Preis und Leistung.

Ihre Argumentation für fehlende Leistungen ist schlicht nicht nachvollziehbar und hält sicherlich einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.

Es ist mit Sicherheit unerheblich, wozu Hotelzimmer dienen, ob Balkone nach allgemeinen Erfahrungswerten genutzt werden oder nicht, Radios Unterhaltungswert besitzen, entscheidend ist vielmehr, daß die zugesagten Leistungen vor Ort vorhanden sind; schließlich werben Sie damit, um die Buchung des Kunden zu erhalten. Gleiches gilt für Sauna und Fitneßraum. Das von Ihnen in Ihrer Werbung beschriebene Hotel Macka entsprach nicht dem, was wir vor Ort vorfanden. Somit wurden von Ihnen die Leistungen nicht erbracht.

Die deutschsprachige Reiseleitung war ebenso von Ihnen als ein Leistungsmerkmal ausgeschrieben; eine Begrüßung durch Ihre örtliche Reiseleitung mit dem ebenfalls ausgeschriebenen Informationscocktail wäre das Wenigste an Leistung gewesen.

Zum Thema Ausflugspaket sei angemerkt, daß dieses im Reisepreis als Leistungsmerkmal ausgeschrieben war. Vor Ort wurde kein Ausflugspaket zum Preis von DM 35,-- pro Person angeboten, sondern es wurde das Eintrittsgeld in Höhe von DM 35,-- pro Person eingesammelt. Hierüber haben wir eine Bestätigung erhalten, daß wir DM 70,-- (bei 2 Personen) für Eintritt bezahlt haben. Es wurde im Bus während der Überfahrt ins Hotel auch gesagt, wer die Eintrittsgelder jetzt nicht bezahlt, könne an den Ausflügen nicht teilnehmen. Das Ausflugspaket war von Ihnen ausdrücklich exkl. Eintrittsgelder und Mittagessen ausgeschrieben und nicht exklusiv Führung.

Zum Thema Reiseführer sei angemerkt, daß dieser mit der Gruppe beispielsweise im Topkapi-Palast einen kurzen Rundgang gemacht hat, kurz informiert hat, was wo zu finden sei und anschließend für ca. 2 Stunden verschwunden ist. Diese zwei Stunden standen dann für eigene Erkundungen zur Verfügung. Oder die Fahrt in den asiatischen Teil. Der Busfahrer kannte den Weg nicht, gesehen haben wir den Hügel mit den Antennen und die dortige Gaststätte für ca. 1 Stunde. Da dieser Hügel mit seinen Antennen weder touristisch noch kulturell interessant war läßt uns die Fahrt dorthin auf andere Gedanken kommen.

Der von Ihnen zitierte Zusammenhang mit §651 BGB ist uns unverständlich. Hier wird nicht von einer Erheblichkeitsschwelle gesprochen; vielmehr behandelt dieser Paragraph den Werklieferungsvertrag.

Ihren Orderscheck in Höhe von DM 50,-- werten wir als Teilausgleich unserer Forderung in Höhe von DM 100,--. Ihre Bedingung, an die die Einlösung des Schecks gebunden ist, akzeptieren wir nicht. Der Scheck wird von uns mit der Maßgabe ohne jegliche Bedingungen Ihrerseits in den kommenden Tage eingelöst, da Ihr Schreiben und Ihre Art und Weise der Behandlung unserer Reklamation jede Hoffnung auf ein gütliche Einigung zunichte gemacht hat.
Es ist uns auch unverständlich, daß Sie es sich leisten, wegen der doch sehr geringen Summe in Höhe von DM 100,-- bzw. der noch ausstehenden Summe von DM 50,-- zwei gute Kunden für Türkei-Reisen verprellen und lieber einen großen Aufwand mit Ihrem Schreiben betreiben, welches, wie bereits oben geschrieben, einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten wird.

Unsere gemachten Erfahrungen auf Grund der Istanbulreise sowie ganz besonders die Behandlung einer Reklamation werden wir mit einem weltweiten Publikum im Internet diskutieren. Reiseberichte und Erfahrungen mit Reiseveranstaltern sind immer ein beliebtes Thema, ganz besonders jetzt, da bekanntlich jetzt die beste Zeit für die Planung der Sommerferien und den damit verbundenen Urlaubsreisen ansteht.
Den Text Ihrer Ausschreibung, unsere Reklamation wie auch Ihre vierseitige Stellungnahme werden wir auf einer Homepage wie auch in Usenet interessierten Reisenden zur Verfügung stellen. Es wird sicherlich eine lebhafte Diskussionsrunde werden. Wir würden uns freuen, auch Ihre Kommentare in der Diskussionsrunde zu finden. Das entsprechende Brett werden wir Ihnen mitteilen.

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Mit freundlichen Grüßen